Updated on März 6, 2017
„Aufatmen“ – Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zum Elternunterhalt
Eine Inanspruchnahme scheidet nach wie vor in vielen Fällen aus.
In der neuesten Entscheidung verfügt der unterhaltspflichtige Sohn über ein Spitzenjahresnettoeinkommen, seine Ehefrau ist ohne Einkommen. Die Familie – bestehend aus dem in Anspruch genommenen Ehepaar und 2 minderjährigen Kindern – bewohnt ein Einfamilienhaus und besitzt zwei vermietete Eigentumswohnungen.
Dennoch erfolgt eine monatliche Inanspruchnahme iHv max. 332 €.
Demgegenüber sind Inanspruchnahmen von ca. 100 € mtl. relativ häufig zu beobachten.
Dies auch schon bei deutlich schlechteren Einkommensverhältnissen als zuvor beschrieben.
Deshalb: Geben Sie der Stadt keine Auskunft ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben und lassen Sie die Berechnung der Stadt überprüfen. In den meisten Fällen lohnt sich dies.